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Umweltinformationsgesetz (UIG) 

engl.: Environmental information law
Themengebiet: Recht
Umwelt

Bedeutung:
Das UIG in der Fassung vom 23. August 2001 dient der Umsetzung der Richtlinie 90/31/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt. Grundsätzlich umfasst die Informationspflicht jegliche die Umwelt betreffenden Informationen wie z.B. Auskünfte über den Zustand der Gewässer, der Böden und der Luft sowie der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume. In §1 wird erstmalig der freie Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen gewährleistet. Jedoch geht die bisherige gesetzliche Regel von einer Holschuld der Öffentlichkeit aus, d.h. Information wird i.d.R. erst auf Antrag erteilt. Dies ändert sich grundlegend nach der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/4/EG.

Zum Begriff:
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Letzte Änderung: 30.04.2005



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