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Grundbuchamt
Bedeutung:
Diejenige Abteilung des Amtsgerichtes, der die Führung der Grundbücher über die im Grundbuchbezirk gelegenen Grundstücke obliegt.
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Quellen:
Fachwörterbuch
Benennungen und Definitionen im deutschen Vermessungswesen
Zum Begriff: Korrekturen/Ergänzungen schreiben Letzte Änderung: 01.07.2001
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