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Träger öffentlicher Belange
Bedeutung:
Jede Behörde oder Stelle, die einen öffentlichen Sachbereich verwaltet und entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Planung zu beteiligen ist, z.B. bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach dem Bundesbaugesetz oder bei der Festlegung von Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach dem Städtebauförderungsgesetz.
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Quellen:
Fachwörterbuch
Benennungen und Definitionen im deutschen Vermessungswesen
Zum Begriff: Korrekturen/Ergänzungen schreiben Letzte Änderung: 10.09.2001
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