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Gutachterausschuss 

engl.: Committee of evaluation experts, land valuation board
Themengebiet: Bewertung
Planung

Bedeutung:
Ein Gutachterausschuss ist eine Institution zur Ermittlung von Grundstückswerten, bestehend aus einem weisungsunabhängigen Kollegialgremium, welched 1960 im Bundesbaugesetz geregelt wurde. Nach § 199 Abs. 2 des BauGB liegt die Verantwortung für die Bildung der Ausschüsse bei den Ländern. Jedes Bundesland verfügt über einen Ober-Gutachterausschuss und über örtliche Gutachterausschüsse in den Landkreisen und kreisfreien Städten, mit Ausnahme der Stadtstaaten. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es beispielsweise 18 örtliche Gutachterausschüsse für die Grundstückswertermittlung, unter anderem in Rostock, Neubrandenburg und Schwerin.
Die Ausschüsse setzen sich aus einem Vorsitzendem, sowie weiteren ehrenamtlichen Gutachtern zusammen, welche überwiegend Sachverständige aus den Bereichen Architektur-, Bauingenieur-, Bank-, Vermessungs- und Immobilienwesen sind. Sinn der Ausschüsse ist es, auf dem Grundstücksmarkt eine allgemeine Markttransparenz herzustellen.
Zu diesem Zweck erhält der jeweilige Ausschuss Kopien aller im Zuständigkeitsbereich abgeschlossenen Immobilienverträge von den Notaren übersandt, um sie anschließend unter mathematisch-statistischen Gesichtspunkten zu analysieren und zusammengefasst zu veröffentlichen (Grundlage voerkehrsgutachten).
Die wesentlichen Aufgaben der Gutachterausschüsse sind im Allgemeinen:
1. Erstellung von Gutachten "[...] über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken [...]" (§193 Abs. 1 BauGB)
2. Gutachten "[...] über die Höhe der Entschädigung für Rechtsverlust [..]" (oder, Anm. des Verf.) für andere Vermögensnachteile [...]" (§ 193 Abs. 2 BauGB)
3. Führung einer Kaufpreissammlung, sowie deren Auswertung
4. Ermittlung von Bodenrichtwerten "[...] und sonstige zur Werteermittlung erforderliche Daten." (§ 193 Abs. 3 BauGB)
Für die Arbeit des Gutachterausschusses sind also vor allem das Baugesetzbuch, die Wertermittlungsverordnung und die Gutachterausschussverordnung maßgeblich. Zur Vorbereitung und Durchführung der Tätigkeiten stellt der jeweilige Bezirk eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die fachlich der ausschließlichen Weisung des Gutachterausschusses bzw. seines Vorsitzenden untersteht.

Quellen:
Fachwörterbuch Benennungen und Definitionen im deutschen Vermessungswesen

Zum Begriff:
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Letzte Änderung: 13.07.2010



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