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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 


Themengebiet: Recht

Bedeutung:
Zweck des BDSG ist es, den:
- Einzelnen zu schützen
- vor dem Umgang mit seinen personenbezogenen Daten, um
- in seinem Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt zu werden. (§1 Abs.1 des BDSG).
Im Zusammenhang mitT Geodaten gibt es unterschiedliche Sichtweisen bezogen auf den Datenschutz.
Alle (Geo-)daten, die keine Einzelangabe(n) über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person beinhalten, fallen nicht unter das Bundesdatenschutzgesetz (§3 Abs.1 des BDSG).

Zum Begriff:
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Letzte Änderung: 21.05.2011



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