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Auflassung 


Themengebiet: Liegenschaftswesen
Planung
Recht

Bedeutung:
Beim Kauf und Verkauf von Grundstücken und Immobilien müssen viele Formalitäten beachtet werden, damit die Kaufabwicklung später rechtens ist. Eine dieser formalen Angelegenheiten wird als Auflassung bezeichnet.
Eine Auflassung muss vor einem Notar stattfinden und beide Parteien - sowohl Käufer als auch Veräußerer - müssen gleichzeitig anwesend sein.
"[...] Für den Eigentumswechsel an einem Grundstück sieht das Gesetz (§ 925 Absatz 1 BGB) vor, dass Verkäufer und Käufer eine Erklärung, die sog. Auflassung, vor einem Notar abgeben müssen [...]" (www.immobilienscout24.de)
Mit einer Auflassung erklärt der Verkäufer also, dass sein Grundstück an den jeweiligen Käufer geht. Mit dieser notariell beurkundeten Erklärung hat der künftige Besitzer bereits alle Verfügungsrechte über das jeweilige Grundstück.
Es könnten sich nun problematische Konstellationen ergeben, da ein Verkäufer A per Kaufvertrag an Käufer B verkauft. B bezahlt die vereinbarte Summe, die Umtragung im Grundbuch dauert jedoch; nun könnte A probieren, das Grundstück erneut an einen Käufer C zu veräußern. Mit Hilfe der Auflassung sind sowohl Käufer als auch Verkäufer vor Unrechtmäßigkeiten geschützt.
"[...] In der Auflassung ist aber in der Regel die Einwilligung des bisherigen Eigentümers zu sehen, dass der Erwerber über das Grundstück bereits verfügen darf. So ist der Erwerber auch schon vor seiner Eintragung in das Grundbuch zur Weiterveräußerung berechtigt [...]" (www.rechtslexikon-online.de)
Vor dem tatsächlichen Grundbucheintrag kann der Erwerber sich mit einer sog. Auflassungsvorbemerkung (§383BGB; §873BGB) rechtlich absichern. "[...] Sie bewirkt, dass Verfügungen und Belastungen, die der Grundstückseigentümer nach Eintragung vornimmt, nicht zu Lasten des Grundstückserwerbers wirken [...]" (www.finanzen-lexikon.de)

Quellen:
Fachwörterbuch Benennungen und Definitionen im deutschen Vermessungswesen

Zum Begriff:
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Letzte Änderung: 13.07.2010



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