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Grundbuch
Bedeutung:
Das unter diesem Namen beim Grundbuchamt geführte, für ein Grundstück oder für mehrere Grundstücke desselben Eigentümers angelegte Blatt (heute auch bereits digital), welches als das Grundstück bezeichnet und über die mit dem Grundstück verbundenen Rechte, privatrechtlichen Ansprüche und privaten Lasten, Verfügungsbeschränkungen usw. Auskunft gibt. Das Grundbuch besteht aus der Seite der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: - Eigentümer und dingliche Erwerbsgründe - Lasten und Beschränkungen - Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Grundlage für die dem Rechtsverkehr dienenden Eintragungen in das Grundbuch bildet das Liegenschaftskataster. Das Grundbuch wird beim Grundbuchamt, i.d.R. dem Amtsgericht geführt.
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Quellen:
Fachwörterbuch
Benennungen und Definitionen im deutschen Vermessungswesen
Zum Begriff: Korrekturen/Ergänzungen schreiben Letzte Änderung: 04.04.2001
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