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Grundstück
engl.: Piece of land, property
Bedeutung:
Ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Unterschiedlich interpretiert: rechtlich, wirtschaftlich, vermessungstechnisch u.a.
1. (Sachenrecht:) Ein auf der Erdoberfläche abgegrenzter Teil derselben, der auf einem besonderen Grundbuchblatt für sich allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude.
2. (Steuerrecht:) Eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
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Quellen:
Fachwörterbuch
Benennungen und Definitionen im deutschen Vermessungswesen
Zum Begriff: Korrekturen/Ergänzungen schreiben Letzte Änderung: 18.09.2001
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