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Verkehrswert 

engl.: Market value
Themengebiet: Bewertung

Bedeutung:
Unter dem Verkehrswert, oder auch Marktwert genannt, versteht man den aktuellen Wert einer Immobilie. Der Verkehrswert ist also der momentane gesamtwirtschaftliche Wert eines Grundstücks, wobei alle materiellen und wirtschaftlichen Werte für das Grundstück zusammenfließen und somit unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren eine Differenz entsteht, die als Endwert anzusehen ist. Der Verkehrswert dient also dem besseren Überblick, über den Gesamtwert eines Grundstücks, jedoch nur vorübergehend. Da sich der Wert des Grundstücks im Laufe der Zeit verändert, muss auch der Verkehrswert bei Bedarf neu ermittelt werden (zum Beispiel beim Verkauf des Grundstücks).
Der Verkehrswert setzt sich aus den unterschiedlichsten Wertermittlungsverfahren zusammen:
1. Das Sachwertverfahren, hierbei stehen die Herstellungskosten im Vordergrund.
Der Wert der baulichen Anlagen und der Wert der sonstigen Anlagen werden getrennt vom Bodenwert ermittelt. Üblicher Anwendungsbereich sind hier Ein- und Zweifamilienhäuser.
2. Das Ertragswertverfahren, hier liegen die erzielten oder künftig zu erzielenden Mieterträge im Vordergrund. Somit ist der Ertragswert die Summe aller Barwerte bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielbaren Reinerträge einschließlich des Barwertes des Bodens. Der übliche Anwendungsbereich sind Renditeobjekte.
3. Das Vergleichswertverfahren, hierbei werden die Kaufpreise vergleichbarer Objekte verglichen, um somit den Marktwert zu bestimmen. Üblicher Anwendungsbereich hier sind unbebaute Grundstücke.
Im deutschen Baugesetzbuch(BauGB) findet man unter §194 folgende Definition: Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.(Baugesetzbuch, 3.Kapitel Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232), 1. Teil Wertermittlung (§§ 192 - 199)

Quellen:
Kummer, K., Frankenberger, J. Das deutsche Vermessungs- und Geoinformationswesen
Fachwörterbuch Benennungen und Definitionen im deutschen Vermessungswesen

Zum Begriff:
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Letzte Änderung: 13.07.2010



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